Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der IBS BatchControl GmbH

1. Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma IBS BatchControl GmbH („Lieferant“) gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nicht, es sei denn, dass wir ihnen ausdrücklich schriftlich per Brief oder Telefax zustimmen.

1.2 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des Liefervertrags nicht. Besteller und Lieferant werden die ungültigen Bestimmungen durch solche neuen Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.

1.3 Der Besteller ermächtigt den Lieferanten unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit etwa anwendbarer Datenschutzgesetze und soweit für die Durchführung des Liefervertrags notwendig zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Liefervertrags beim Lieferanten befassten Personen zu übermitteln.

2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Der Liefervertrag wird erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten (per Brief, Telefax oder Email) verbindlich. Die Auftragsbestätigung des Lieferanten ist auch ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten per Brief oder Telefax. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbestätigung wirksame Verträge können ohne Zustimmung von IBS BatchControl GmbH nicht mehr storniert oder annulliert werden.

2.3 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend; Informationen zu Eigenschaften des Produkts außerhalb der Auftragsbestätigung, z. B. im Werbematerial, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Lieferant auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen nicht der Auftragsbestätigung widersprechen.
2.4 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind unverbindlich so lange sie nicht schriftlich bestätigt werden.

2.5 Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung gegenüber den bei Absendung der Auftragsbestätigung bestehenden Verhältnissen ein, so kann der Lieferant die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Zu den Preisen kommt, soweit anwendbar, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferanten nicht beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behält sich der Lieferant vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.

3.3 Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbestätigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.4 Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug.

3.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen i.H.v. 8 % p.a. ab Fälligkeit berechnet. Die Verzugszinsen betragen 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Lieferanten bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist bleibt unberührt.

3.6 Die Zahlung per Wechsel und Scheck gilt erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als erfolgt. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.


3.7 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Lieferanten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferfristen, Abnahme und Versand

4.1 Der Lieferant ist bemüht, die angegebene Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.


4.2 Die Lieferfrist beginnt nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der erforderlichen Genehmigungen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.

4.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die der Lieferant mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann vom Lieferanten die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefert. Erklärt der Lieferant sich nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

4.4 Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch den Lieferanten nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

4.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

4.6 Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.

4.7 Hat der Besteller einen  Abrufauftrag erteilt, muss er den Liefergegenstand - bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle - innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen. Ziff. 4.5 gilt entsprechend.

4.8 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. Als Kosten für die Einlagerung werden mindestens ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.


4.9 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch IBS BatchControl GmbH bestimmt. Transportbruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt der Lieferant nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf der Fristen der vorherigen Ziffn. 4.5 und 4.6 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nimmt der Lieferant Ware aus Gründen zurück, die er nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferanten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum des Lieferanten, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen des Lieferanten.


6.2 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

6.3 Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Waren seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Lieferanten ab. Er ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.


6.4 Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für die Ansprüche des Lieferanten als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Besteller ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ergreifen.

7. Gewährleistung

7.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.


7.2 Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge besteht die Gewährleistung nach Wahl des Lieferanten in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Stattdessen ist der Lieferant, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.

7.3 Kommt der Lieferant seiner Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.

7.4 Ersatz- oder Verschleißteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung müssen ebenfalls unverzüglich vom Besteller untersucht und etwaige Mängel unverzüglich binnen der in Ziff. 7.1 genannten Frist angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche.

7.5 Veranlasst der Besteller eine Überprüfung von gelieferter Ware und gibt er einen Fehler an, für den der Lieferant gemäß vorstehender Ziff. 7.2 haften würde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.

7.6 Andere oder weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln einschließlich Schadensersatzansprüchen, auch für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

7.7 Die Haftung des Lieferanten erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschrift des Lieferanten über die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.

7.8 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 18 Monate nach Gefahrenübergang.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Lieferant - aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.2 Macht der Besteller Personen- und Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der Haftungsausschluss nicht.


8.3 Beratungen des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

9. Urheberrecht

9.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen des Lieferanten sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Lieferanten zurückzugeben.

10. Entsorgung der Ware

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt den Lieferanten von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten, insbesondere von etwaigen Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, frei.


10.2 Für den Fall, dass der Kunde die vom Lieferanten gelieferte Ware an gewerbliche Nutzer weitergibt, ist er verpflichtet, diese gewerblichen Nutzer vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe mit dem Nutzer eine entsprechende Weiterverpflichtung zu vereinbaren. Versäumt der Kunde dies, so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.


10.3 Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieser Ziffer 10 durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für die Lieferungen des Lieferanten ist das jeweilige Lieferwerk.


11.2 Gerichtsstand ist Köln. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt das deutsche Recht, wie es für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragspartner Anwendung findet. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.


November 2006